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§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „GlaMurr Katzenverein“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „GlaMurr Katzenverein e.V.“ (e.V. = eingetragener Verein) (2) Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf, Deutschland.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss von Katzenliebhabern aller in der EU anerkannten Katzenrassen mit folgenden Zielen:
• Öffentlichkeitsarbeit und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz und Wohl der Katze;Beratung aller Katzenfreunde in Fragen Katzenhaltung und -Zucht, sowie in vertretbaren Rahmen bei Katzenkrankheiten; • Zusammenarbeit in jedem vertretbaren Rahmen mit allen Zuchtvereinen, Tierschutzvereinen und Katzenhaltern auf sachlicher Grundlage im In- und Ausland; • Zucht von reinrassigen Katzen mit Führung eines Zuchtbuches und Erstellung von Ahnentafeln, sowie Haltung von erstklassigen Zuchtkatern; • Vermittlung von Interessenten an Züchter und Zuchtkaterhalter; • Unterstützung der Forschung auf dem Gebiet der Rassenbildung- und Züchtung bei Katzen, sowie auf dem Gebiet der Katzenkrankheiten; • Durchführung von Katzenausstellungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch a) Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen; b) Einrichtung der Beratungsstelle als Ansprechpartner für Vereinsmitglieder, Presse und interessierte Personen; c) Erstellung und Herausgabe eigener Publikationen; d) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie Tierärzten und Pflegern im In- und Ausland; e) Pressearbeit.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus a) ordentlichen Mitgliedern, b) fördernden Mitgliedern und c) Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet ohne Rücksicht auf gesellschaftlichen Stand, Staatsangehörigkeit, Beruf, Konfession und Weltanschauung.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (per Brief, Telefax oder e-Mail), der an den Vorstand gerichtet werden soll.
(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(5) Eine Mitgliedschaft in einem anderen Katzenverein muss dem Vorstand des „GlaMurr Katzenverein e.V.“ schriftlich angezeigt werden. Die Nichtanzeige ist ein Ausschlussgrund.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei Wegfall der Voraussetzungen nach § 3, durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (per Brief, Telefax oder e-Mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung muss der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Während dieses Verfahrens ruhen die Vereinsrechte und -pflichten des Betroffenen.
Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn
• das Mitglied Pflichten gegenüber dem Verein grob verletzt hat. Dazu gehört auch ein Beitragsrückstand, der trotz Mahnung mehr als 3 Monate beträgt. • das Mitglied das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
Bescheide in diesem Zusammenhang ergehen schriftlich. Mit der Zustellung scheidet das Mitglied aus. Sofern keine Adresse des Mitglieds bekannt ist, gilt der Ausschluss auch ohne Zustellung.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich ohne besondere Aufforderung innerhalb des ersten Monats zu zahlen (vorzugsweise durch Lastschrifteinzug), jedoch auch per Überweisung auf das Vereinskonto.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Befreiung von der Beitragszahlung beschließen.
(3) Das Ausscheiden aus dem Verein entbindet nicht von der Pflicht, den eventuell noch ausstehenden Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
(4) Die Mittel des Vereins dürfen vom Vorstand nur zur Aufrechterhaltung des notwendigen Geschäftsbetriebes oder der Erfüllung des Vereinszwecks verwendet werden. Mit einem Teil der Beiträge werden die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Dachverband beglichen.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Verwirklichung des Satzungszweckes im Rahmen des Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches aktiv mitzuwirken.
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen zu beachten.
§ 7 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der Senat und die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand
(1) Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB soll aus höchstens 15 mindestens jedoch aus 4 Personen bestehen und zwar aus: dem Präsidenten, dem stellvertretenden Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister und bis zu weiteren elf Vorstandsmitgliedern, je nach Aufgabenvielfalt. Die Personen für die Besetzung der einzelnen Vorstandspositionen wählt der Vorstand aus seinen Reihen. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung der administrativen Aufgaben des Vereins Mitarbeiter gegen Entgelt beschäftigen.
(2) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über EUR 2.500 ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
(3) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Bei rechtsverbindlichen Erklärungen, die der Vorstand im Namen des Vereins abgibt, haften der Vorstand und die Mitglieder nur mit dem Vermögen des Vereins. Auf diese Haftungsbeschränkung ist im Einzelfall jeweils hinzuweisen.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein im Dachverband. Er kann Vertretungen delegieren.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes, d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, g) Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind, h) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.000.
§ 10 - Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zu seiner Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur hat der Senat. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Senat für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 11 - Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des Vizepräsidenten.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren (per Brief, Telefax oder e-Mail) beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 - Senat
(1) Der Senat berät den Vorstand in allen Fragen der Vereinsführung und hat - mit Ausnahme der Erstwahl des Vorstandes bei der Gründung - das alleinige Vorschlagsrecht für die Kandidatur zur Wahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Der Senat besteht aus den fünf ordentlichen Mitgliedern mit der längsten Vereinszugehörigkeit. Bei zeitgleicher Vereinszugehörigkeit mehrerer betroffener Mitglieder entscheidet ein Losverfahren, dessen Durchführung dem Präsidenten des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit dem Vizepräsidenten, obliegt.
§ 13 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, e) die Wahl der Kassenprüfer, f) die Beschlussfassung a) über in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge, b) Änderungen der Satzung, c) die Auflösung des Vereins.
(2) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Leiter einer Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied zum Leiter bestimmt worden, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(3) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen, wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder unter 4 fällt (§ 8 Abs. 1) oder wenn es aus Sicht des Vorstandes im Interesse des Vereins erforderlich ist.
(4) Mitgliederversammlungen sind von zwei Mitgliedern des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich oder elektronisch (z. B. per E-Mail) unter Angabe der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens/der E-Mail folgenden Tag. Dieses Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist. Den Veranstaltungsort bestimmt der Vorstand.
(5) Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht.
§ 14 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Leiter einer Mitgliederversammlung. Ist kein Vorstandsmitglied zum Leiter bestimmt worden, wählt die Versammlung den Versammlungsleiter.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht gemäß § 13 (1) vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§ 15 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Nach gefasstem Auflösungsbeschluss ist das die Verpflichtungen des Vereins übersteigende Vermögen innerhalb von 12 Monaten auf den Folgeverein zu übertragen. Entstehen mehrere Folgevereine, entscheidet der Vorstand über den Anfall berechtigten. Entsteht in der genannten Zeitspanne kein Folgeverein, ist das verbliebene Vermögen einem karitativen Zweck zur Verfügung zu stellen.
§ 16 - Erfüllungsort, Gerichtsstand, Haftung
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Vereins ist Düsseldorf, Deutschland.
(2) Der Verein und seine Mitglieder haften den Vereinsmitgliedern gegenüber - soweit dies gesetzlich zulässig beschränkt werden kann - grundsätzlich nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.
Stand: Düsseldorf, den 01.03.2008
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