Verbindliche Haltungsrichtlinien

für Mitglieder des Katzenvereines „GlaMurrr e.V.“

 

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(1) Jedes Mitglied des Katzenvereins „GlaMurr e.V.“ versichert mit seinem Beitritt, die nachstehenden Haltungsrichtlinien sowie Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung einzuhalten. Verstöße können den Ausschluss aus dem Verein nach sich ziehen.

(2) In bestimmten Fällen kann der Vorstand des Katzenvereins „GlaMurr e.V.“ eine Zwingerbesichtigung anordnen, um sich von der artgerechten Haltung der Tiere zu überzeugen.

(3) Sämtliche Katzen eines Züchters müssen in regelmäßigen Abständen tierärztlich untersucht werden, die erforderlichen Impfungen, Wurmkuren und Flohbehandlungen müssen rechtzeitig vorgenommen werden.

(4) Bei Erkrankung ist eine Katze ohne Verzögerung einem Tierarzt vorzustellen und unter tierärztlicher Kontrolle intensiv bis zur vollständigen Genesung zu behandeln. Die ansteckenden Krankheiten wie z.B. Katzenseuche (Panleukopenie), Pilzbefall (Mocrosporie), Katzenschnupfen (Rhinotracheitis) etc. sind sofort nach Bekanntwerden der Vereinsleitung zu melden.

(5) Für Katzen ohne freie Bewegungsmöglichkeit in der Wohnung sind gut beheizbare, luftige Räume mit Tageslicht einzurichten. Das Vorhandensein entsprechender Vorrichtungen für alle Bedürfnisse der Katzen, wie Kletterbäume, Kratzbäume, Regale, Körbe, Polster, Katzentoiletten, Futterschalen etc. ist unerlässlich.

(6) Die Größe eines Haltungsraumes für Katzen soll – unter Zugrundelegung eines minimalen Lebensraums von 2,5 qm; pro Katze – nicht unter 10 qm; betragen, die Höhe des Raumes muss mindestens 2,0 m betragen.

(7) Eine Katze darf nicht über längere Zeit ohne Gesellschaft von Menschen oder anderen Tieren gehalten werden. In Ausnahmefällen (z.B. Krankheit, Rolligkeit, vorübergehende Verhaltensstörungen) darf eine Katze jedoch isoliert werden.

(8) Ein Zuchtkater darf nicht völlig isoliert gehalten werden, insbesondere darf er nicht in einem sehr kleinen bzw. dunklen Raum eingesperrt werden. Er darf jedoch durch Gitter von den paarungsfähigen Katzen abgetrennt werden. Einem Zuchtkater, der in das Zuchtkaterverzeichniss des Vereines aufgenommen wurde, ist zu Paarungszeiten ein getrennter, möblierter und desinfizierter Raum zur Verfügung zu stellen.

(9) Tiere, die nicht zur Zucht verwendet werden, sollten im entsprechenden Alter sterilisiert oder kastriert werden. Kosmetische Operationen jeder Art (z.B. Amputation der Krallen) sind ausdrücklich verboten.



Vorstand des Katzenvereins „GlaMurr e.V.“
Stand: Düsseldorf, den 01.04.2008